Das ist ein Satz den ich manchmal in Beratungen hören darf.
Ich kann das so nicht bestätigen. Auch ein aktueller Fall aus meiner Leistungspraxis zur Berufsunfähigkeitsversicherung zeigt das Gegenteil.
Im Oktober 2017 wurde bei dem damals 57 jährigen Facharbeiter eine Krebserkrankung an den Stimmbändern diagnostiziert. Die medizinische Maschinerie wurde in Gang gesetzt. Operationen, Bestrahlungen und Chemotherapie folgten vor einem stationären Aufenthalt in einer REHA-Klinik.
Im Dezember 2018 (der Kunde war immer noch in ambulanter Nachbehandlung) habe ich Kenntnis von der Erkrankung erlangt, habe den Kunden von seiner bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung informiert und nach Rücksprache mit ihm den Leistungsfall bei dem zuständigen Versicherer angezeigt und die Unterlagen die für eine Leistungsfallbearbeitung notwendig sind dort angefordert. Gleichzeitig wurden in Zusammenarbeit mit dem Kunden alle medizinischen und finanziellen Unterlagen angefordert, gesichtet und zusammengestellt.
Ab 01.03.2019 konnte der Kunde, nach einer Wiedereingliederung, vollschichtig in seinem „alten“ Beruf seiner Tätigkeit nachgehen. Von Oktober 2017 bis einschließlich Februar 2019 konnte er seinen Beruf, auf Grund seiner Erkrankung, nicht ausüben
Die kompletten Leistungsunterlagen wurden am 02.04.2019 dem Versicherer zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Am 29.04.2019, also nicht einmal vier Wochen später (extrem schnell), hat der Versicherer für den Zeitraum November 2017 bis einschließlich Februar 2019 ein Leistungsanerkenntnis abgegeben. Das heißt, der Versicherer bestätigt den Leistungsanspruch, mit der Folge dass der Kunde nun rückwirkend seine monatliche Rente i.H. von 1.000,00 € zzgl. der bereits bezahlten Beiträge erhält, mithin eine Summe von rund 18.000 €!
Bei der Überprüfung des Leistungsanerkenntnisses ist dennoch ein Fehler aufgefallen: Der Versicherer hat die Erstprüfung, gleichzeitig mit der sog. Nachprüfung durchgeführt, dies ist zulässig und in dem zu Grunde liegenden Fall auch nicht zu beanstanden. Nur mit der Nachprüfung kann sich der Versicherer von seinem Leistungsanerkenntnis wieder lösen (natürlich nur wenn die Voraussetzungen vorliegen).
Gemäß § 174 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wirkt die Leistungsfreiheit allerdings frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers.
Zugang der Erklärung war der 29.04.2019, Ablauf des dritten Monats wäre dann der 31.07.2019. Das bedeutet für meinen Kunden, dass ihm noch mindestens 5.000 € an Leistung zustehen, die nun beim Versicherer eingefordert werden.
Fehler passieren, das ist nicht schlimm. Schlimm ist es nur wenn dies nicht auffällt, oder der Kunde nicht kompetent beraten und betreut wird.
Bei Fragen rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Nehmen Sie doch einfach Kontakt zu mir auf!